﷽
كُلُّ نَفْسٍ ذَٓائِقَةُ الْمَوْتِ ثُمَّ اِلَيْنَا تُرْجَعُونَ.
وَقَالَ رَسُولُ اللّٰهِ صَلَّي اللّٰهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ:
اَللّٰـهُمَّ مَنْ أَحْيَيْتَهُ مِنَّا فَأَحْيِهِ عَلىَ الْإِسْلاَمِ (...)
وَمَنْ تَوَفّيْتَهُ مِنَّا فَتَوَفَّهُ عَلىَ اْلإِيماَنِ (...)
Unsere Aufgaben gegenüber den Sterbenden
(08.11.2024)
Meine Geschwister! Verehrte Gläubige!
Eine Realität des Lebens ist folgende: Alles, was beginnt, wird enden; jeder, der kommt, wird gehen; alles Neue wird alt; alles Frische wird verderben; jeder Lebende wird sterben, und jede Seele wird den Tod kosten.1 Nach unserem Glauben ist der Tod jedoch kein Ende, sondern der Beginn eines neuen Lebens.
Als Muslime haben wir gegenüber unseren Glaubensgeschwistern bestimmte Verpflichtungen, denen wir vor und nach ihrem Tod nachzugehen haben. Eine dieser Pflichten besteht darin, Kranke zu besuchen, besonders jene, deren Abschied aus dieser Welt nahe scheint. Schwerkranken durch unsere Anwesenheit Trost, moralische Unterstützung und das Gefühl zu geben, wertgeschätzt und geliebt zu werden, ist dabei von besonderer Wichtigkeit. Falls ein persönlicher Besuch nicht möglich ist, sollte man zumindest telefonisch nach dem Befinden fragen, was dem Kranken sehr guttun wird. Zudem gehört es zu den Empfehlungen unseres Propheten, sich vor dem Tod gegenseitig zu vergeben,2 dem Kranken – ohne Druck, aber hörbar – die Worte „Lâ ilâhe illallah/Es gibt keinen Gott außer Allah“ in Erinnerung zu rufen3 und die Sure Yâsin zu rezitieren, die über das Jenseits spricht.4
Wenn uns eine Nachricht vom Tod eines Geschwisters erreicht, reagieren wir mit den Worten „اِنَّا لِلّٰهِ وَاِنَّٓا اِلَيْهِ رَاجِعُونَؕ / Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück.”5 Auch wenn der Abschied schwer ist, die Augen sich mit Tränen füllen und Trauer das Herz umfasst, sprechen wir nichts, was Allah nicht gefallen würde. Wir können uns Allah nicht widersetzen und dürfen Seine Bestimmung nicht hinterfragen. In der Hoffnung, unsere verstorbenen Liebsten im Paradies wiederzutreffen, bewahren wir unseren Glauben und bemühen uns darum, das Wohlgefallen unseres Schöpfers zu erlangen.
Zudem ist es eine Kollektivpflicht, also fard el-kifâye, die Verstorbenen auf vorgeschreibene Weise zu waschen, in ein Leichentuch zu hüllen,6 das Totengebet für sie zu verrichten, für sie zu beten,7 sie zum Grab zu begleiten und zu beerdigen.
Meine Geschwister!
Im Sterbefall eines Verwandten wird drei Tag lang getrauert.8 Während dieses drei Tage langen Prozesses werden die Nächsten des Verstorbenen nicht allein gelassen. Ihre Grundbedürfnisse wie Essen und Trinken werden seitens ihrer Nachbarn und Verwandten gedeckt. Da der Schmerz, einen geliebten Menschen zu verlieren, noch frisch ist, sollten Erbschaftsangelegenheiten in dieser Phase nicht besprochen werden. Und da nur Allah weiß, ob die verstorbene Person ein gutes oder schlechtes Ende hat, ist es nicht richtig, über sie zu urteilen. Auch wenn die verstorbene Person Fehler hatte, erinnert man sich nicht an ihre bösen, sondern an ihre guten Taten.9
Möge der erhabene Allah unseren verstorbenen muslimischen Geschwistern, die vom vergänglichen Diesseits ins ewige Jenseits gegangen sind, mit seiner Barmherzigkeit begegnen. Ich möchte meine Freitagspredigt mit einem Bittgebet unseres Propheten, den er im Totengebet zu formulieren pflegte, beenden: „O Allah! Lass diejenigen, die Du am Leben erhältst, der islamischen Religion gemäß leben. Lass diejenigen von uns, die Du abberufst, als Gläubige sterben!“10
Die DITIB-Predigtkommission
[1] Ankebût, 29/57.
[2] Buhârî, Mezâlim, 10.
[3] Müslim, Cenâiz, 1, 2.
[4] Ibn Mâce, Cenâiz, 4.
[5] Bakara, 2/156.
[6] Kâsânî, Bedâî’, 1/300, 306, 318.
[7] Müslim, Cenâiz, 66; Buhârî, Cenâiz, 54.
[8] Buhârî, Cenâiz, 30.
[9] Ebû Dâvûd, Edeb, 50.
[10] Ebû Dâvûd, Cenâiz, 54.