Freitagspredigt

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بِسْمِ اللّهِ الرَّحْمَنِ الرَّحِيم

يَٓا اَيُّهَا الَّذ۪ينَ اٰمَنُٓوا اِنَّمَا الْخَمْرُ وَالْمَيْسِرُ وَالْاَنْصَابُ وَالْاَزْلَامُ 

رِجْسٌ مِنْ عَمَلِ الشَّيْطَانِ فَاجْتَنِبُوهُ لَعَلَّكُمْ تُفْلِحُونَ.

وَقَالَ رَسُولُ اللّٰهِ صَلَّي اللّٰهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ:

مَا أَسْكَرَ كَثِيرُهُ فَقَلِيلُهُ حَرَامٌ

 

“Schützen wir unseren Verstand, Willen und unsere Seele”
(04.10.2024)

Weiß der Schöpfer nicht genau, was Seinen Dienern schadet? Kennt Er nicht die Schwächen des Menschen? Gewiss, sein Allwissen umfasst auch dies.[1] Deshalb setzt Er Regeln und zieht Grenzen. So sagt Er im Koran: „Gläubige! Der Wein, das Glücksspiel, die Opfersteine und die Pfeile sind ein Gräuel von Satans Werk. So meidet sie, damit es euch wohlergeht. Führwahr, der Satan will nur zwischen euch Feindschaft und Hass durch Wein und Glückspiel verbreiten und euch von dem Gedanken an Allah und dem Gebet abhalten. Werdet ihr davon ablassen?[2]

Liebe Geschwister! Verehrte Gläubige!

Der Islam verbietet jede schädliche Substanz, die den Verstand vernebelt, den Willen schwächt oder die seelische Gesundheit schädigt. Eines dieser Verbote betrifft berauschende Getränke, heute bekannt als Alkohol. So ist jedes Getränk, das den Verstand ausschaltet, unabhängig davon wie es heißt, verboten.[3]Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Getränk in kleinen oder großen Mengen konsumiert wird.[4] Auch traurige oder glückliche Momente des Lebens als Anlass erlauben den Konsum dieser Getränke nicht. Sie bleiben verboten. Sie sind stille Mörder, die den Menschen nach und nach töten; sie zerstören die Organe und das Nervensystem. Sie führen zu Verkehrsunfällen und Unruhen in der Familie.

Ähnlich verhält es sich mit Drogen, die die physische und psychische Gesundheit schädigen. Auch wenn der Konsum von Cannabis zum Beispiel gesetzlich erlaubt sein mag, bleibt er nach islamischem Verständnis dennoch haram.

Geschwister!

Ein weiteres Verbot Allahs betrifft, wie in dem Vers erwähnt,  das Glücksspiel. Jedes Spiel, bei dem der Gewinn dem Zufall überlassen wird, gilt als Glücksspiel und ist verboten. Dasselbe gilt für die sogenannten „Wetten“ oder Spiele, bei denen der Verlierer zahlt. Ob es um eine Tasse Tee oder eine Suppe geht; es bleibt Glücksspiel. Das Besorgniserregende ist, dass Glücksspiele heute sehr sehr verbreitet sind. Sie sind über das Handy und den PC erreichbar. Ein Besuch des Casinos ist also gar nicht mehr erforderlich. Die daraus resultierende Spielsucht ist eine ernste Bedrohung für die Gesundheit und darf keinesfalls ignoriert werden; sie muss unbedingt behandelt werden.

Besonders an meine jungen Geschwister möchte ich eindringlich appellieren: Wenn Freunde euch in die falsche Richtung lenken, haltet euch fern von ihnen. Denkt niemals „Einmal ist keinmal“ – denn das kann der Anfang eures Verfalls sein. Ruiniert euch nicht selbst und zerstört nicht eure Zukunft. Zögert nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ihr von Abhängigkeiten bedroht seid. Nutzt eure freie Zeit sinnvoll: Treibt Sport, lest Bücher, engagiert euch in sozialen Projekten und beteiligt euch an den Jugendaktivitäten der Moscheen. Vergesst nicht: der größte Verlust ist es, die Liebe des Erhabenen Allahs zu verlieren. Lasst euch nicht von den flüchtigen Freuden dieses Lebens täuschen und riskiert nicht das ewige Leben im Jenseits.

Verehrte Gläubige!

Solange wir leben, bleibt die Tür der Reue für uns offen. Lasst uns keine Zeit verlieren und hier und jetzt aufrichtig für unsere Sünden bereuen. Bitten wir Allah um Vergebung und fassen wir den festen Entschluss, unsere Fehler nicht zu wiederholen. Gehen wir gereinigt und erleichtert aus der Moschee und kehren als neue Menschen in unsere Häuser zurück. Vergessen wir niemals die Worte unseres erhabenen Herrn: „O ihr, die ihr gegen euch selbst gesündigt habt! Verliert nicht die Hoffnung auf die Barmherzigkeit Allahs. Wahrlich, Allah vergibt alle Sünden. Wahrlich, Er ist der Allvergebende, der Barmherzige.“[5]

Die DITIB-Predigtkommission

 

[1] Mulk, 67/14.
[2] Maide, 5/90-91.
[3] Muslim, Eschribe, 7.
[4] Tirmizi, Eschribe, 3.
[5] Zumer, 39/53.

2024-10-04    


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