Freitagspredigt

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Zwangsheirat ist mit der Menschenwürde nicht vereinbar
(28.06.2019)

 

Verehrte Gläubige!
Unsere Religion - der Islam - regelt das Leben des Menschen. Dabei gilt das Augenmerk besonders der Ehe. Familie sollte nach islamischer Vorstellung für Frieden und Harmonie in der Gesellschaft sorgen. Allah, der Erhabene sagt hierzu im Koran: „Und zu seinen Zeichen gehört es, dass er euch von euch selber Gattinnen erschuf, auf dass ihr ihnen beiwohnt, und er hat zwischen euch Liebe und Barmherzigkeit gesetzt. Hierin sind wahrlich Zeichen für nachdenkende Leute.“1 Und unser Prophet (s) ließ uns dazu wissen: das Wichtigste in der Ehe ist dieser Frieden. Hierzu sagte er in einem Hadis: “Die Welt ist ein vorübergehendes Gut. Die beste Gabe hierin ist eine rechtschaffene Frau.”2

 

Verehrte Geschwister!
Die Wahl des richtigen Ehepartners ist für ein glückliches Familienleben zweifelsohne das Wichtigste. Islamisch sind bei der Wahl des Partners die Meinung und der eigene Wille der Ehekandidaten sehr wichtig. Auch Familienberater betonen dieses heutzutage mit Nachdruck. Heute wird - so weit wie möglich – versucht, individuelle Freiheiten zu gewähren. Auch wird versucht, jedwede Gewalt sowie alle möglichen Zwänge und Einschränkungen, die die Menschenrechte und die Grundfreiheiten berühren, einzudämmen. Deshalb ist es nicht akzeptabel, den Weg einer lebenslangen Partnerschaft über eine Zwangsheirat anzustrengen. Deshalb ist es auch nicht möglich, dieses gutzuheißen. Diyanet, das türkische Amt für Religionsangelegenheiten, hat hierzu nach einer Versammlung der Obersten Rechtsgelehrten (Muftis) der türkischen Provinzen in Van seine Beschlüsse veröffentlicht. Demnach hat das zwangsweise Verheiraten junger Menschen keinerlei religiöse Grundlage. Dieses Verhalten auf den Islam zurückzuführen, ist auch inakzeptabel. Heiratswillige junge Männer und Frauen müssen vielmehr selbst ihren Heiratswillen bekunden. Eine Ehe, die von der Familie aufgezwungen wird, ist aus religionsrechtlicher Sicht ungültig. Das heißt: Eine Ehe ohne eigenen Willen und ohne Einverständnis der Parteien – egal ob bei geschiedenen oder ledigen Personen – ist ungültig.3

 

Verehrte Gläubige!
Das eigentliche Ziel der Eheschließung liegt darin, eine Familie zu gründen. Die Ehepartner sollen sich absprechen. Sie sollen in Verbundenheit und Liebe zueinander stehen. Somit sollen sie diese Familie zu einem Hort des Glücks machen. Schließlich ist Eheschließung eine Angelegenheit des Herzens. Ohne Liebe und ohne Wunsch zur Ehe kann man Herzen nicht dazu zwingen. Der Islam wurde gesandt damit er der Menschheit Glückseligkeit bringt. Daher erlaubt der Islam keineswegs Zwangsehen. Schließlich macht das die Ehepartner nur unglücklich. Schließlich führt das ein Leben lang zu Qualen. Schließlich enden Zwangsehen meistens mit einer Scheidung. Hinreichend bekannt ist zudem, dass solche Ehen nicht lange dauern. So gegründete Familien gehen innerhalb weniger Jahre auseinander. Kinder wachsen ohne Liebe ihrer Eltern auf. Jedes Individuum sollte seinen Ehepartner nach freiem Willen auswählen können. So kann man die Verantwortung bei sich selbst suchen wenn später eventuell Probleme auftreten.

 

Verehrte Geschwister!
Festzuhalten bleibt: Fehler sind Fehler - ganz gleich von wem und wo auch immer sie begangen werden! Wie sehr viele Traditionen und auch die Ehrenmorde, ist die Zwangsheirat eine unislamische Praxis, die dem Islam angelastet wird. Dies geht darauf zurück, dass man den Islam missversteht. Oder den Islam nicht richtig kennt. Oder mehr den Traditionen folgt als dem Islam. Im Islam - wie in allen anderen Offenbarungsreligionen auch – ist die Gründung einer Familie sowie ihr Schutz heilig. Die Kontinuität einer solch heiligen Institution ist aber nur möglich, wenn die Ehe mit eigenem Willen gegründet wird. In diesem Sinne bete ich für die Gründung und den Fortbestand von glücklichen Familien. Mögen alle darin Beteiligten: Vater, Mutter wie Kind glücklich sein. Ich wünsche allen ein glückliches und segensreiches Leben.

 

Die DITIB-Predigtkommission

 

1 Koran, ar-Rum, 30/21                                                                    

2 al-Muslim, Rada, 17  

3 Ömer Nasuhi Bilmen, Hukuk-i Islamiye ve Istılahat-i
   Fikhiyye Kamusu, 2 Bd., S. 55-58

                                                                

2019-06-28    


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